Strafzumessung

Heute wird vehement in verschiedenen Medien über die Strafzumessung für einen der „Aktivisten“ (ich nenne sie „Chaoten“) anlässlich des G 20-Gipfels in Hamburg diskutiert. Zum Sachverhalt: das zuständige Gericht hatte für das Werfen von Flaschen auf Polizeibeamte sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten verhängt – der Aufschrei auf Facebook, in verschiedenen Blogs und auch in Rundfunk und Fernsehen war groß!

Nur: ist das wirklich so ungewöhnlich? Die angeklagten Taten lassen einen Strafzumessungsspielraum von 6 Monaten bis 10 Jahren Freiheitsstrafe zu. 10 Jahre sind 120 Monate; mit 31 Monaten liegt damit das Strafmaß bei unter einem Drittel der Höchststrafe – sicherlich keine exorbitant hohe Quote. Das Jammern, dass der Täter ein Ausländer (Niederländer) ist, der „ja nicht wissen kann, dass das Werfen von Flaschen auf Polizeibeamte in Deutschland so hoch bestraft wird“, trifft ebenfalls ins Leere, denn: wenn ich in der Schweiz mit dem Auto zu schnell unterwegs bin oder in Enschede falsch parke, muss ich ebenfalls die dort üblichen Strafmaße ertragen und kann mich nicht mit Unwissenheit herausreden. Und dass eine Strafaussetzung auf Bewährung nicht erfolgte, liegt in der Natur der Sache – das geht nämlich nur bei Freiheitsstrafen bis zu 24 Monaten, scheidet also bereits aus rechtlichen Gründen hier aus.

Ich kann also an diesem Strafmaß nichts Verwerfliches finden – immer vorausgesetzt, die tatsächlichen Gründe halten stand. Und dass irgendwelche Randalierer – unabhängig ob von links oder von rechts – damit nochmals eindrücklich vor Augen geführt bekommen, dass Angriffe auf Polizeibeamte, Feuerwehrleute und Rettungskräfte in unserem Land kein Kavaliersdelikt sind, ist aus meiner Sicht ein wichtiger Schritt nach vorne hin zu einer wieder deutlicher werdenden Respektkultur gegenüber den Menschen, die für die Sicherheit und den Schutz ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger zu sorgen haben!

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